Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege bedeutet: Pflegebedürftige werden zeitlich befristet in einer stationären Einrichtung betreut. Sie dient als Überbrückung, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Der jährliche Finanzierungsrahmen wird durch die Pflegeversicherung gestellt.
Hinweis: Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag genutzt werden.
Dauer & Finanzierung
Die Kurzzeitpflege ist maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung ist bis zu einem festgelegten jährlichen Höchstbetrag möglich.
- Pflegekosten übernimmt die Pflegekasse (bis zum Budget).
- Unterkunft & Verpflegung müssen selbst getragen werden (Eigenanteil).
- Nicht genutzte Mittel können teilweise mit Verhinderungspflege kombiniert werden.
Beispiel aus der Praxis
Nach einer Operation kann Herr M. vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden. Für 4 Wochen zieht er in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Die Pflegeversicherung übernimmt die pflegerischen Kosten innerhalb des Budgets, Herr M. zahlt Unterkunft & Verpflegung selbst.
Tipps für Angehörige
- Frühzeitig Plätze anfragen – viele Einrichtungen haben Wartelisten.
- Kosten prüfen – Unterkunft & Verpflegung variieren stark.
- Kombi nutzen – Budgetreste der Verhinderungspflege können aufgestockt werden.
- Bescheid aufbewahren – wichtig für Abrechnung & spätere Nachweise.
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Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege
Wie lange kann Kurzzeitpflege genutzt werden?
Maximal 8 Wochen pro Jahr. Innerhalb dieses Zeitraums gilt ein jährliches Budget.
Wer zahlt Unterkunft & Verpflegung?
Diese Kosten trägt der Pflegebedürftige selbst. Die Pflegekasse übernimmt nur pflegerische Leistungen.
Kann Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege kombiniert werden?
Ja, nicht genutzte Budgets können teilweise gegenseitig aufgestockt werden.